Fördermaßnahmen, für die Haushaltsmittel bereits bewilligt wurden, sind vom Land Thüringen bis zur Verwendungsprüfung durchzuführen.
2Dies gilt auch für eine eventuelle Nachfinanzierung.
3Nach Abschluß der Verwendungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den Freistaat Sachsen abzugeben.
4
Das Land Thüringen verzichtet auf eine Rückforderung der Fördermittel.
5
Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für die vom Land Thüringen an ihn abzugebenden Waldflächen anteilmäßig entfallenden forstlichen Fach- und Arbeitskräfte zu übernehmen.
6Grundlage für die Personalübernahme sind die Mittelwerte, die sich aus den Personalschlüsseln des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen für Forstpersonal ergeben.
7Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt einer späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsvertrages vorbehalten.